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In der Gemeinde Kleinandelfingen soll künftig die Gemeindeversammlung darüber entschei-
den, ob gemeindeeigenes, landwirtschaftlich genutztes Kulturland, ab einer Grösse von 25
Aren, verkauft, zweckentfremdet oder mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll. Grund-
sätzlich soll das Kultur- und Ackerland im Eigentum der Gemeinde bleiben und von ortsan-
sässigen Landwirtinnen und Landwirten bewirtschaftet werden.
Beweggründe für die Einzelinitiative
Unsere Gemeinde hat ländlichen Charakter, rund 50 Prozent der Gemeindefläche dient der
Landwirtschaft. Landwirtschaftsland ist kostbar und man muss ihm Sorge tragen. Nur so
können wir die Versorgung mit Nahrungsmitteln für die Bevölkerung sicherstellen. Die bes-
ten Ackerböden, sogenannte Fruchtfolgeflächen, werden daher langfristig in ihrer Qualität
und Quantität gesichert. Im Kanton Zürich sind das seit dem Jahr 2020 44‘400 Hektaren.
Diese Fläche ist verbindlich und darf nicht unterschritten werden. Der eidgenössische Sach-
plan Fruchtfolgefläche gilt auch für die Gemeinde Kleinandelfingen.
Erhalt Fruchtfolgeflächen
Aber schon im Jahr 2000 hielt die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur des Kan-
tons Zürich fest, dass ein Drittel der Fläche des Landwirtschaftsgebiets „Weier“ im Ortsteil
Oerlingen als Fruchtfolgefläche erhalten bleiben muss. Die Gemeinde bat damals um die
Zusicherung einer Subvention an die Sanierung des Landwirtschaftsgebiet „Weier“. Für
CHF 340‘000.00 wurden die Drainagen partiell erneuert und die heutigen Grundstücke
Kat. Nrn. 3620 und 1553 mit Sand aufgefüllt. 60 Prozent dieser Kosten bezahlten die Steuer-
zahler der Gemeinde Kleinandelfingen. Der Kanton Zürich und der Bund subventionierten
das landwirtschaftliche Sanierungsprojekt mit CHF 136‘000.00. Dies mit den Auflagen und
unter den Bedingungen, dass die Grundstücke nicht zweckentfremdet werden. Bewirtschaftet werden müsse
und es wurde eine Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht festgesetzt.
Diese Pflichten sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch an-
gemerkt. Ich verweise dazu auch auf die Verfügung vom 12. Juli 2000 von R. Gerber, Amt für
Landschaft und Natur Kanton Zürich und den Grundbuchauszug. Das Zweckentfremdungs-
verbot gemäss § 141 Landwirtschaftsgesetz (LG) gilt für 30 Jahre, somit bis ins Jahr 2035. Das
bedeutet, bis dahin dürfen die Grundstücke Kat. Nrn. 3620 und 1553 dem Zweck, für den die
Beiträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden. Das gilt auch für das aufgewertete
Grundstück Kat. Nr. 3515. Die mit der Erneuerung und Auffüllung geschaffene Fruchtfolge-
fläche muss erhalten bleiben. Die Bewirtschaftungspflicht und die Unterhaltspflicht für die
Drainagen sind von Gesetzes wegen unbefristet, § 143 und § 145 LG. Das ist logisch, denn
mit den Subventionen wurde das Land aufgewertet. Kat. Nr. 3620 ist bester Ackerboden mit
der Nutzungseignungsklasse 2. Er ist sehr fruchtbar und wertvoll und daher streng ge-
schützt. Ich verweise dazu auf die Bodenansprache von Jäckli Geologie AG vom 31. März
2026. Kat. Nr. 3620 darf demnach weder zweckentfremdet noch vernässt werden.
Trotz dieser Auflagen schloss der Gemeinderat von Kleinandelfingen am 3. November 2020
einen Tauschvertrag mit dem Kanton Zürich ab und erklärte dort in Ziffer 9 des Vertrages,
dass er die Zweckentfremdung seiner aufgewerteten Fruchtfolgefläche Parzelle Nr. 3620, na-
mentlich die Vernässung für das vom Kanton Zürich geplante Sumpfgebiet, gutheisse. Dass
die Aufwertung des Landwirtschaftslandes von den Bewirtschaftern im Hinblick auf eine
lange Nutzungsdauer bezahlt wurde, scheint den Gemeinderat ebenfalls nicht zu kümmern. Für
die Parzellen Kat.Nrn. 3620 und 1553 waren es über CHF 50 000.00.
Transparenz und Selbstbestimmung
Von alldem erfuhren wir Stimmberechtigten nichts. Die Öffentlichkeit konnte sich zum Ab-
schluss dieses Vertrages weder äussern, noch wurde sie darüber informiert. Der Kanton
scheint Druck aufgebaut zu haben und der Gemeinderat knickte ein. Er foutierte sich um die
eidgenössischen und kantonalen Auflagen und das Landwirtschaftsgesetz. Nach der heute
geltenden Gemeindeordnung kann der Gemeinderat in dieser Manier über unser Kulturland
verfügen, denn er hat die Kompetenz seine Grundstücke zu veräussern oder mit Dienstbar-
keiten zu belasten bis zu einem Preis von CHF 250‘000.00. Tauschen kann er Grundstücke
sogar bis zum Preis von CHF 500‘000.00.
So kann es nicht weitergehen. Wir wollen Transparenz und Offenheit und lassen uns nicht
von ideologischen Technokraten aus Zürich vorschreiben, was mit unserem Grund und Bo-
den passiert. Das wollen wir Bürgerinnen und Bürger von Kleinandelfingen bestimmen. Der
Gemeinderat kann in Bezug auf sein landwirtschaftliches Kulturland offensichtlich nicht mit
seinen Kompetenzen umgehen, weswegen die Gemeindeordnung geändert werden muss.
Gemeindeeigenes Kultur- und Ackerland ist zu erhalten. Wenn überhaupt, soll ab einer
Grösse von 25 Aren die Gemeindeversammlung entscheiden, ob das Land verkauft,
zweckentfremdet oder mit einer Dienstbarkeit belastet werden darf. Wir wollen diesen Dis-
kurs führen und darüber als Gemeinschaft entscheiden.
UHG Oerlingen
Schaffhauserstrasse
8461 Oerlingen